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Unsere AGB´s

1. Auftragsbestätigung

Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend. Weicht die Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer von der Bestellung des Auftraggebers ab, so ist dieser ausdrücklich darauf hinzuweisen. Ein Vertrag kommt in diesem Fall erst mit der schriftlichen Bestätigung des Bestellers zustande.

2. Bauleistungen

Alle Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage mit Generalunternehmen und Bauträgern werden auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teile B und C (VOB/B und VOB/C) in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung erbracht. Bei Bauleistungen gegenüber anderen Vertragspartnern gilt das Bauvertragsrecht nach BGB.

3. Leistungen und Lieferungen, außer Bauleistungen

Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Möbeln und anderen Gegenständen sowie für sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne der vorstehenden Ziffer 2 sind, gelten die Bestimmungen der Ziffer 3.1 bis 3.8. Bei Leistungen gegenüber Generalunternehmen und Bauträgern gelten die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teile B und C (VOB/B und VOB/C) in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung. Die nachstehenden Regelungen gelten in diesem Fall nur dann, soweit sie nicht von den Bestimmungen der VOB abweichen.

3.1

Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung zwingend durch schwerwiegende Umstände verzögert, die er nicht zu vertreten hat (z. B. Arbeitskämpfe und andere unabwendbare Ereignisse), so verlängert sich eine etwa vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber von der Verzögerung unverzüglich unterrichten. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil schadenersatzfrei vom Vertrag zurücktreten.

3.2

Ist eine Versendung der Ware durch den Auftragnehmer vereinbart, so erfolgt diese ab Werkstatt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

3.3

Kann der Gegenstand nach Fertigstellung infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht zu dem vertraglich vereinbarten Termin versandt oder abgenommen werden, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem diesem die Anzeige der Versandbereitschaft zugegangen ist. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Verzögerung unterrichten. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3.4

Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht, so ist die Vergütung sofort und ohne Abzug zu entrichten, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlungs Statt hereingenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Auftragnehmer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Bezahlung, auch für später fällige Papiere, verlangen. Bei Zahlungsverzug sind die entstandenen Zinsen und sonstige Kosten zu ersetzen. Die Höhe der Verzugszinsen beträgt gegenüber Verbrauchern 5 % über dem Basiszinssatz und gegenüber gewerblichen Kunden 8 % über dem Basiszinssatz, es sei denn, dass der Auftraggeber einen geringen Schaden nachweist. Bei Zahlungen für Teillieferungen gelten die vorstehenden Bedingungen ebenfalls. Der Auftraggeber gerät spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug, sofern er das geschuldete Entgelt nicht leistet. Der Zusendung einer Mahnung bedarf es in einem solchen Fall nicht. Dem Auftragnehmer bleibt es vorbehalten, den Auftraggeber durch eine vorherige Mahnung in Verzug zu setzen.

3.5

Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung gerügt werden. Nicht offensichtliche Mängel müssen innerhalb von einem Jahr nach der Lieferung oder der Abnahme der Leistung gerügt werden. Dies gilt nicht für Arbeiten an einem Bauwerk. Bei berechtigten Mängelrügen besitzt der Auftraggeber zunächst einen Nacherfüllungsanspruch. Der Auftragnehmer kann in einem solchen Fall wählen, ob er die mangelhaften Liefergegenstände innerhalb einer Frist von vier Wochen nachbessert oder dem Auftraggeber gegen Rückgabe des beanstandeten Gegenstandes ein neu herzustellendes Ersatzstück liefert. Der Auftragnehmer kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie für ihn unmöglich, unzumutbar oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Der Auftraggeber kann in einem solchen Fall einen entsprechenden Preisnachlass oder die Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Unwesentliche zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Aufrechnungen mit anderen als unbestrittenen oder festgestellten Forderungen oder Rücksendung der Lieferung ist ohne vorherige gegenseitige Verständigung nicht statthaft. Ein Sicherheitseinbehalt für Mängel darf maximal das Dreifache der zu erwartenden Instandsetzungskosten betragen bzw. 5 % der gesamten Lieferung inkl. Nebenforderungen nicht übersteigen.

3.6

Für die Abnahme gilt § 640 BGB.

3.7

Sofern der Vertrag die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, so dass nach § 651 BGB die Vorschriften über den Kauf Anwendung finden, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend. In einem solchen Fall kann jedoch der Auftraggeber abweichend von den obigen Bestimmungen bei Vorliegen eines Mangels im vorgenannten Sinne nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Der Auftragnehmer kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie für ihn unmöglich, unzumutbar oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Der Auftraggeber kann in einem solchen Fall einen entsprechenden Preisnachlass oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Die Gewährleistungsansprüche unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist, sofern das Verbrauchsgüterkaufrecht anzuwenden ist. In diesem Fall geht die Gefahr mit der Übergabe der gelieferten Sache auf den Auftraggeber über.

3.8

Die Nutzung und Bildrechte von Fotos und Bildern der produzierten Leistungen und Gegenstände liegen beim Auftragsnehmer. Fotos, Bilder und Zeichnungen dürfen für Marketingzwecke uneingeschränkt verwendet werden.

4 Bedingungen für alle Leistungen und Lieferungen

4.1 Vergütung

Es gilt die vereinbarte Vergütung. Auf Verlangen eines Vertragsteils sind bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsabschluss enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu führen, wenn

  1. die Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsschluss
  2. oder die Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen insgesamt um mehr als 5 % steigen oder fallen
  3. oder die Mehrwertsteuer eine Änderung erfährt.
  4. Abschlagszahlungen können nach Maßgabe des § 632 a BGB verlangt werden.

4.2 Eigentumsvorbehalt

  1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
  3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
  4. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Auftragnehmer ab.
  5. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schonjetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
  6. Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Auftragnehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände heraus verlangen, sofern eine dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte.

4.3 Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen

Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen bleiben Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugängig gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrags unverzüglich zu rückzugeben.

4.4

TIB ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.

4.5 Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

4.5 Rechtsgültigkeit

Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

HWK HL 212 0919 930 · Mitglied der BGHM Nr. 8 13 47 01 80 · Mitglied Meisterteam 252 73 · Ust ID DE 2924 12 139